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Synopse aller Änderungen der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung am 28.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2010 durch Artikel 2 der ZuckerMORÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZuckProdAbgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Anmeldung des Herstellungsbetriebes
§ 3b Anzeige über Änderungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3c Lagerräume für Fertigerzeugnisse
(Text neue Fassung)

§ 3c (aufgehoben)
§ 3d Probenentnahme
§ 3e Bestandsaufnahme
§ 3f Zulassung von Verarbeitungsbetrieben
§ 3g Liefervertrag und Lieferschein
§ 4 Anzeigeverpflichtung
§ 5 Werkverträge über die Herstellung von Zucker
§ 6 Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr
§ 7 Muster, Vordrucke
§ 8 Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung
§ 9 Festsetzung der Abgaben
§ 10 (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Verjährung


§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Aufsicht
§ 13 Zuckerbuch, Anordnung weiterer Aufzeichnungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 13a Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 13b Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten
Anlage (aufgehoben)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung und über die Erhebung der Abgaben für



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Abgaben für

1. die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Isoglukosemengen und

2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Hersteller

Zuckerhersteller und Isoglukosehersteller,

2. Zuckerhersteller

vorherige Änderung nächste Änderung

die Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne der Nummer 3 herstellen oder gewinnen, auch wenn Zucker im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,



die Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne der Nummer 4 herstellen oder gewinnen, auch wenn Zucker im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,

3. Isoglukosehersteller

die Inhaber von Unternehmen, die aus Stärke, Glukose oder Glukosepolymeren fruktosehaltige Glukose (Isoglukose) herstellen, auch wenn Isoglukose im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,

4. Zucker

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Weißzucker und Rohzucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomenklatur,

b) Invertzucker aus den Unterpositionen 1702 9090 und 2106 9059
der Kombinierten Nomenklatur,

c) Sirupe aus den Unterpositionen 1702 6090 und 1702 9090
der Kombinierten Nomenklatur,



die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker aufgeführten Erzeugnisse,

5. Isoglukose

vorherige Änderung nächste Änderung

Erzeugnisse aus den Unterpositionen 1702 3010, 1702 4010, 1702 6010, 1702 9030 und 2106 9030 der Kombinierten Nomenklatur,

6. Verarbeitungsbetriebe

Wirtschaftsteilnehmer
im Sinne des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu Erzeugnissen, die in dem Verzeichnis des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannt sind, verarbeiten.



die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse,

6. Verarbeiter

Unternehmen
im Sinne des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3a Anmeldung des Herstellungsbetriebes


(1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder gewinnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder Anmeldung sind beizufügen:

1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und Rückwaren,

2. eine Beschreibung der Herstellungsverfahren für jede Art von Zucker oder Isoglukose, soweit möglich unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse,

3. eine Mitteilung über die erstmalige Eröffnung des Betriebes und den Beginn der Zuckerherstellung oder Isoglukoseherstellung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.



(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung über die einheitliche GMO nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3b Anzeige über Änderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.



(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung über die einheitliche GMO nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes, so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3c Lagerräume für Fertigerzeugnisse




§ 3c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass der Zucker und die Isoglukose übersichtlich eingelagert und ausgelagert werden können. Wenn der Zucker oder die Isoglukose nicht in besonderen Räumen gelagert werden kann, so sind die zur Lagerung der Fertigerzeugnisse dienenden Raumteile durch Tafeln mit entsprechenden Aufschriften kenntlich zu machen.

(2) Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.



 

§ 3d Probenentnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Hersteller und der Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen des Herstellers ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.



Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

§ 3e Bestandsaufnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen und diese sowie die Sollbestände innerhalb von vier Wochen dem Hauptzollamt anzumelden. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem die seit der letzten Bestandsaufnahme verarbeiteten Ausgangsstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an reinem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzugeben. Für die Bestandsanmeldung sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Das Hauptzollamt kann die Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Es kann im einzelnen Fall zulassen, dass der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme.



(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme.

(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Bestände für den Stichtag ganz oder teilweise nicht körperlich aufgenommen, sondern auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge für den Stichtag insoweit auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Bestände können auch amtlich - durch körperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des Absatzes 2 - festgestellt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Werden die Bestände amtlich festgestellt, so können dem Hersteller für das laufende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlassen werden.



(3) Die Bestände können auch amtlich - durch körperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des Absatzes 2 - festgestellt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände anzumelden und an der Bestandsaufnahme mitzuwirken. Werden die Bestände amtlich festgestellt, so können dem Hersteller für das laufende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlassen werden.

(4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Verarbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an Industrierohstoff und daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


(heute geltende Fassung) 

§ 3f Zulassung von Verarbeitungsbetrieben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jeder Verarbeitungsbetrieb hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeitungsbetrieb liegt; bei Unternehmen mit mehreren Verarbeitungsbetrieben ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung ihren Sitz hat.

(2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:



(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat.

(2) Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:

1. die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Bestimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu führen;

2. auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln;

3. dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3g Liefervertrag und Lieferschein


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor. Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe. Der Hersteller teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum 28. Tag des Folgemonats mit.



Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor. Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe. Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist. Der Hersteller teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum 28. Tag des Folgemonats mit.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Anzeigeverpflichtung


(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen

1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschaftsjahres,

2. bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres.

(2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben.

(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über

1. die gelieferte Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose,



(4) Der zugelassene Verarbeiter hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über

1. die gelieferte oder eingeführte Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose,

2. die verwendete Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnissen und

3. die Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt und als Ersatz für den Industriezucker geliefert worden ist,

für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober mitzuteilen.



§ 5 Werkverträge über die Herstellung von Zucker


(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen. Der Antrag ist

1. im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt,

2. wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stücken an das für den inländischen Zuckerhersteller zuständige Hauptzollamt und

3. wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt

vorherige Änderung nächste Änderung

zu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verarbeiter seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertragsabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an.



zu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verarbeiter nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertragsabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an.

(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Übertragung von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 31. März des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschusszuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ist die Anzeige abzugeben, wenn die B- oder C-Zuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist; sie ist spätestens am 30. Oktober 2006 abzugeben.



(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 15. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.

(2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.

(3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.



§ 9 Festsetzung der Abgaben


(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den einmaligen Betrag für die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

2. den Überschussbetrag nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

3.
die Produktionsabgabe nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

4. den befristeten Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 58 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und

5. die Abgaben für auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgesetzte Mengen für C-Zucker und C-Isoglucose, die im Zuckerwirtschaftsjahr 2005/2006 erzeugt worden sind.

(2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist bis zum 28. Februar 2008 zu zahlen.

(3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder untergegangenem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres, der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen.

(5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in zwei Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist durch das zuständige Hauptzollamt unverzüglich über den Zahlungseingang zu unterrichten.

(6)
Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.



1. die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und

2. die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.

(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Verjährung




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Ansprüche des Hauptzollamtes sowie der Zucker- und Isoglukosehersteller auf Grund dieser Verordnung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben festgesetzt worden sind, im Fall der Produktionsabgaben mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 endgültig festgesetzt worden sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinngemäß.



 

§ 12 Aufsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Betriebe, die Zucker oder Isoglukose herstellen, unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.



Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Duldungs- und Mitwirkungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Zum Zwecke der Überwachung haben der Hersteller und der Verarbeiter den Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Bediensteten von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13b (neu)




§ 13b Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt werden mussten und deren Abwicklung sowie auf vor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachverhalte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.