§ 3d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 3d n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3d Probenentnahme | |
(Text alte Fassung) Der Hersteller und der Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen des Herstellers ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen. | (Text neue Fassung) Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen. |