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Änderung § 12 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Betriebe, die Zucker oder Isoglukose herstellen, unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.

(Text neue Fassung)

Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.


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