Änderung § 13b Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010

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§ 13b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 13b n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
 

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§ 13b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13b Übergangsregelung


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Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt werden mussten und deren Abwicklung sowie auf vor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachverhalte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 



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