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Änderung § 9 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 14.06.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2014 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Festsetzung der Abgaben


(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:

(Text alte Fassung)

1. die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und

2. die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(Text neue Fassung)

1. die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

2. die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.

(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.



(heute geltende Fassung)