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§ 1 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege



Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

1.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2.
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

3.
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

4.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.



 

Zitierungen von § 1 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BNatSchG Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
... erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an ...