(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach §
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach §
30 des
Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach §
33 des
Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach §
34 des
Baugesetzbuchs sind die §§
18 bis 20 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach §
35 des
Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach §
35 Abs. 1 und 4 des
Baugesetzbuchs und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach §
34 des
Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des §
34 des
Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§
30 und
33 des
Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach §
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs.
(4) Wird bei Entscheidungen über Vorhaben nach §
34 des
Baugesetzbuchs das Benehmen nach Absatz 3 nicht erteilt, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des §
21a Abs. 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassungsentscheidung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach §
19 oder entsprechendem Landesrecht zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach §
21a Abs. 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt §
21a Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
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G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666