Die Länder können Vorschriften über den besonderen Schutz weiterer wild lebender heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach §
2 Abs. 1 des
Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.