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§ 56 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 56 Betreten der Flur



Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.