Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§
161 Satz 1 der
Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. §
37 Abs. 2 bis 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.