(1) Wesentliche Umrüstungen eines strukturellen Teilsystems bedürfen einer Inbetriebnahmegenehmigung, die auf Antrag des Betreibers des strukturellen Teilsystems von der Genehmigungsbehörde erteilt wird. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme beizufügen. Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Umrüstung betroffenen Teil des strukturellen Teilsystems.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn
- 1.
- durch die geplanten Maßnahmen keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs besteht und
- 2.
- die anzuwendenden Technischen Spezifikationen dies vorsehen und
- 3.
- bei Fahrzeugen keine Maßnahme nach dem Kriterienkatalog der Anlage durchgeführt wird.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182