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§ 10 - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)

§ 10 Benannte Stelle



(1) Die Benannte Stelle nach § 5 Abs. 1d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes hat

1.
bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen zu bewerten und eine Prüfbescheinigung auszustellen,

2.
bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und eine Konformitätsbescheinigung nach Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie 2001/16/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4 der Richtlinie 2001/16/EG zu erstellen und der Konformitätsbescheinigung beizufügen.

(2) Dem Antrag beizufügen sind die für die Prüfung notwendigen Unterlagen. Soweit es für die Entscheidung des Antrags notwendig ist, kann die Benannte Stelle weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Benannte Stelle veröffentlicht die nach Anhang VI Nr. 7 der Richtlinie 2001/16/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig auf ihrer Homepage im Internet. Personen- oder betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.



 

Zitierungen von § 10 KonVEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KonVEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonVEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KonVEIV Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen
... Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt, auch unter Abweichung von einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erteilten Konformitätsbescheinigung anordnen, dass der Antragsteller vor ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsys- tems § 10 Abs. 1 Nr. 1 KonVEIV nach Zeitaufwand 7.8 EG-Prüfung eines ... Anwendungsbereich des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems § 10 Abs. 1 Nr. 2 KonVEIV nach Zeitaufwand Abschnitt 8  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Anwen- dungsbereich des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems § 10 Abs. 1 Nr. 1 KonVEIV nach Zeitaufwand 7.8 EG-Prüfung eines Teilsystems und ... Anwendungsbereich des konventionellen transeuropäischen Eisenbahn- systems § 10 Abs. 1 Nr. 2 KonVEIV nach Zeitaufwand Abschnitt 8 Individuell ...