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Änderung § 1 2. SprengV vom 01.12.2010

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§ 1 2. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 2. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).

(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe

1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,

2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,

3. die sich im Arbeitsgang befinden,

4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

(Text alte Fassung)

5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden,

6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind.


(Text neue Fassung)

5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.

 

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