Änderung § 2 2. SprengV vom 09.03.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 2. SprengV, alle Änderungen durch Artikel 6 LärmVibrationsArbSchVEinfV am 9. März 2007 und Änderungshistorie des 2. SprengV

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§ 2 2. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2007 geltenden Fassung
§ 2 2. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Anforderungen


(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden.

 



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