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§ 2 - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-2 Sprengstoffe
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§ 2 Allgemeine Anforderungen



(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.

(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 2 2. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
aktuell vorher 09.03.2007Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
vom 06.03.2007 BGBl. I S. 261
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 391 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 2. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2. SprengV zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) (vom 01.12.2010)
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 3 3. SprengÄndG Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 werden vor dem Wort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 391 9. ZustAnpV Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
...  In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Artikel 2 GefStoffVuaÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 6 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Allgemeine Anforderungen (1) ... Nummer 6 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Allgemeine Anforderungen (1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den ...

Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 6 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung weiterer Verordnungen
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Gemeinsamen ... „Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt. 2. In Anlage 6a des Anhangs zu § 2 werden in Zeile 1 Spalte 5 die Angabe „20" durch die Angabe „40" und in Zeile ...