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Änderung § 17j FStrG vom 29.12.2023

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§ 17j FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 17j FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17j Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz


vorherige Änderung

 


(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 17i Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.

(3) Wird die Frist nach § 17i Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.


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