| § 4 FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 4 FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Sicherheitsvorschriften | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2 Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. 3 Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. 4 Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist. | (Text neue Fassung) 1 Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2 Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. 3 Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. |