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§ 1 - Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung (RollJalMstrV)

V. v. 18.09.1989 BGBl. I S. 1746; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7110-3-96 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Rolläden und ähnlichen Bauteilen,

2.
Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Jalousien, Markisen, Rollos, Verdunklungen und ähnlichen Sonnen-, Blend- und Lichtschutzanlagen für Fenster, Freiflächen und Fassaden,

3.
Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Rolltoren, Roll- und Scherengittern und ähnlichen verschließenden Bauteilen,

4.
Zusammenbau, Einbau, Wartung und Instandsetzung von Rolladen-Fenster-Kombinationen,

5.
Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Antrieben und Steuerungen einschließlich der Schutzvorrichtungen für die unter Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse,

6.
Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von Rollraumverkleidungen, insbesondere von Rolladenkästen.

(2) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Chemie und Physik,

2.
Kenntnisse über Statik,

3.
Kenntnisse der Befestigungstechnik,

4.
Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,

5.
Kenntnisse der Wirkungsweise der branchenüblichen Antriebe, ihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,

6.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der Verwendung und Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Beschlägen,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere der des Umweltschutzes,

9.
Kenntnisse über bauordnungs- und bauvertragsrechtliche Bestimmungen,

10.
Kenntnisse über die Planung von Werkstätten sowie über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,

11.
Beurteilen der baulichen Gegebenheiten,

12.
Berechnen der erforderlichen Abmessungen von Konstruktionsteilen, der Untersetzungen und Kraftübertragungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und branchenüblichen Antrieben,

13.
Maßnehmen und Prüfen,

14.
Anfertigen und Lesen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Schaltplänen sowie Fertigen von Aufrissen,

15.
Lesen von Bauplänen und -zeichnungen,

16.
Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,

17.
Be- und Verarbeiten von Metall, insbesondere durch Sägen, Schneiden, Scheren, Meißeln, Feilen, Schleifen, Bohren, Reiben, Gewindeschneiden, Drehen, Hobeln, Fräsen, Richten, Biegen, Abkanten, Schrauben, Nieten, Gas- und Lichtbogenschweißen, Hart- und Weichlöten, Kleben,

18.
Be- und Verarbeiten von Holz, insbesondere durch Sägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Schleifen, Zinken, Schlitzen, Zapfen, Stemmen, Bohren, Nageln, Schrauben, Kleben,

19.
Be- und Verarbeiten von Kunststoff, insbesondere durch Sägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Feilen, Bohren, Umformen, Verbinden,

20.
Behandeln von Oberflächen,

21.
Zuschneiden und Verbinden von Bespannungen und Behängen,

22.
montagefertiges Zusammenbauen,

23.
betriebsfertiges Montieren am Bau,

24.
Prüfen, Warten und Instandsetzen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse,

25.
Prüfen, Pflegen und Instandhalten von berufsbezogenen Werkzeugen, Vorrichtungen, Geräten, Maschinen und Werkstatteinrichtungen.

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