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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin (SiebdrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch § 12 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-276 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsorganisation,

6.
Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Siebdruckvorstufe,

7.
Siebdruckformherstellung,

8.
Prozessvorbereitung,

9.
Druckprozesssteuerung I,

10.
auftragsbezogene Produktionsplanung,

11.
Druckprozesssteuerung II,

12.
Druckweiterverarbeitung,

13.
Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement,

14.
zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß Absatz 2,

15.
zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Absatz 3 Nr. 1,

16.
eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II gemäß Absatz 3 Nr. 2.

(2) Die gemeinsame Auswahlliste nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst folgende Qualifikationseinheiten:

1.
Druckvorstufe I,

2.
Siebdruckformherstellung I,

3.
großformatiger Digitaldruck I,

4.
Maschinentechnik,

5.
Tampondruck I.

(3) Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I und II:

1.
Auswahlliste I:
lfd. Nr.Qualifikationseinheiten
I.1Schneidplotttechnik
I.2großformatiger Digitaldruck II
I.3Druckvorstufe II
I.4Siebdruckformherstellung II
I.5digitale Siebdruckformherstellung
I.6Kundenberatung
I.7Druckweiterverarbeitung
I.8Tampondruck II


2.
Auswahlliste II:
lfd. Nr.Qualifikationseinheiten
II.1Rollensiebdruck
II.2Körpersiebdruck
II.3technischer Siebdruck
II.4Textilsiebdruck
II.5keramischer Siebdruck
II.6Bogensiebdruck
II.7Glassiebdruck


(4) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muß bei Eintritt in die höherwertige Qualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Qualifikationseinheit vermittelt sein.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SiebdrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiebdrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SiebdrAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... gliedert sich in 1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 13, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende ... festzulegende Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2, 3. weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus den ... II: a) zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, b) eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II gemäß ... Nr. 1, b) eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2. (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse ...
§ 5 SiebdrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
§ 8 SiebdrAusbV Zwischenprüfung
... 3 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden ...
§ 9 SiebdrAusbV Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
... Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und unter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung.  ...


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