Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien (SozBerFortbZustV k.a.Abk.)