Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien (SozBerFortbZustV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 98 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-15 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 97 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 97 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1



Zuständige Stelle für die Durchführung der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien ist die fachlich zuständige Oberste Landesbehörde des Landes, in dem der Fortbildungsgang durchgeführt wird.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.



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