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Änderung § 5b IfSG vom 01.06.2021

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§ 5b IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
§ 5b IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b *) Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz


vorherige Änderung

 


(1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten.

(2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist.

(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen.


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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Paragrafenbezeichnung in Artikel 1 Nummer 0c G. v. 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) wurde in '§ 5b' korrigiert.