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Änderung § 75a IfSG vom 01.06.2021

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§ 75a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
§ 75a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 75a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 75a Weitere Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich

1. eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige Dokumentation oder

2. eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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