Änderung § 75a IfSG vom 24.11.2021

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§ 75a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 75a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 75a Weitere Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich

1. eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige Dokumentation oder

2. eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder

2. entgegen § 22 Absatz
5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich

1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation,

2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder

3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation


zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.



 



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