Änderung § 10 IfSG vom 29.03.2013

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§ 10 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
§ 10 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Nichtnamentliche Meldung


(1) 1 Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss folgende Angaben enthalten:

1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Verschlüsselung gemäß Absatz 2

2. Geschlecht

3. Monat und Jahr der Geburt

4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung

5. Untersuchungsbefund

6. Monat und Jahr der Diagnose

7. Art des Untersuchungsmaterials

8. Nachweismethode

9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko

10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde

11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden

12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe.

2 Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben zu den Nummern 9, 10 und 12 zu unterstützen.

(2) 1 Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. 2 Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. 3 Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen beschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen vorliegenden Angaben.

(4) 1 Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Robert Koch-Institut erfolgen. 2 Es ist ein vom Robert Koch-Institut erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu verwenden.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob verschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen. 2 Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach zehn Jahren.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob verschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen. 2 Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach 30 Jahren.

(6) 1 Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 muss die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5, 9 und 11, Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten. 2 Absatz 3 ist anzuwenden. 3 § 9 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.






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