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Artikel 3 - Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze (IGV-DGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 IfSG § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12a (neu), § 25, § 26, § 27, § 29, § 42, § 53, § 69, § 73

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Erprobung eines elektronischen Informationssystems".

b)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Ermittlungen".

c)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes".

d)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes".

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben k und l eingefügt:

„k)
Mumps

l)
Pertussis".

bb)
Die bisherigen Buchstaben k und l werden die Buchstaben m und n.

cc)
Nach dem neuen Buchstaben n wird folgender Buchstabe o eingefügt:

„o)
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie".

dd)
Die bisherigen Buchstaben m und n werden die Buchstaben p und q.

ee)
Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r angefügt:

„r)
Varizellen".

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „oder 3" die Angabe „oder Abs. 4" gestrichen.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis".

bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 4 bis 10.

cc)
Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

„11.
humanpathogene Cryptosporidium sp.".

dd)
Die bisherigen Nummern 11 bis 26 werden die Nummern 12 bis 27.

ee)
Nummer 27 wird Nummer 28 und wie folgt gefasst:

„28.
humanpathogene Leptospira sp.".

ff)
Die bisherigen Nummern 28 bis 30 werden die Nummern 29 bis 31.

gg)
Nach der neuen Nummer 31 wird folgende Nummer 32 eingefügt:

„32.
Mumpsvirus".

hh)
Die bisherigen Nummern 31 bis 38 werden die Nummern 33 bis 40.

ii)
Nach der neuen Nummer 40 wird folgende Nummer 41 eingefügt:

„41.
Rubellavirus".

jj)
Die bisherigen Nummern 39 bis 43 werden die Nummern 42 bis 46.

kk)
Nach der neuen Nummer 46 wird folgende Nummer 47 eingefügt:

„47.
Varizella-Zoster-Virus".

ll)
Die bisherigen Nummern 44 bis 47 werden die Nummern 48 bis 51.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

4.
§ 8 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 10 werden nach dem Wort „Land" die Wörter „(in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt)" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2 dem für den Einsender zuständigen Gesundheitsamt vorliegen."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

6.
In § 10 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zehn" durch die Angabe „30" ersetzt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche" werden durch die Wörter „spätestens am folgenden Arbeitstag" und die Wörter „innerhalb einer Woche" durch die Wörter „spätestens am folgenden Arbeitstag" ersetzt.

bbb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Land (in Deutschland: Landkreis), in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde".

ccc)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende gestrichen.

ddd)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
Tag der Meldung."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die Formblätter, die Datenträger, den Aufbau der Datenträger und der einzelnen Datensätze" durch die Wörter „das Datenformat und die Datenstruktur" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche" durch die Wörter „spätestens am folgenden Arbeitstag" und die Wörter „innerhalb einer Woche" durch die Wörter „spätestens am folgenden Arbeitstag" ersetzt.

8.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Erprobung eines elektronischen Informationssystems

(1) Zur Erprobung eines elektronischen Informationssystems für meldepflichtige Krankheiten und Nachweise von Krankheitserregern kann das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für die freiwillig teilnehmenden meldepflichtigen Personen und die zuständigen Gesundheitsämter Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens zulassen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis spätestens zum 31. Dezember 2012 über die Möglichkeiten eines elektronischen Informationssystems für Meldungen und Übermittlungen nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes."

9.
§ 25 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

1.
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie

2.
das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.

Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.

(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt."

10.
Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst:

„§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.

§ 27 Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes

(1) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für die Überwachung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde, wenn auf Grund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht,

1.
dass ein spezifisches Lebensmittel, das an Endverbraucher abgegeben wurde, in mindestens zwei Fällen mit epidemiologischem Zusammenhang Ursache einer übertragbaren Krankheit ist, oder

2.
dass Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen wurden und deshalb eine Weiterverbreitung der Krankheit durch Lebensmittel zu befürchten ist.

Das Gesundheitsamt stellt folgende Angaben zur Verfügung, soweit sie ihm vorliegen und die Angaben für die von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu treffenden Maßnahmen erforderlich sind:

1.
Zahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheider, auf Ersuchen der Lebensmittelüberwachungsbehörde auch Namen und Erreichbarkeitsdaten,

2.
betroffenes Lebensmittel,

3.
an Endverbraucher abgegebene Menge des Lebensmittels,

4.
Ort und Zeitraum seiner Abgabe,

5.
festgestellter Krankheitserreger und

6.
von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätigkeit sowie Ort der Ausübung.

(2) Steht auf Grund von Tatsachen fest oder besteht der Verdacht, dass jemand, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist, oder dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Organe, Gewebe oder Zellen übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spendern vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nummer 2 des Transplantationsgesetzes) auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte Koordinierungsstelle zu unterrichten, bei sonstigen Organ-, Gewebe- oder Zellspendern nach den Vorschriften des Transplantationsgesetzes die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der das Organ, das Gewebe oder die Zelle übertragen wurde oder übertragen werden soll, und die Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle entnommen hat."

11.
§ 29 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend."

12.
§ 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende gestrichen.

b)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr."

13.
In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter „Die Bundesregierung wird ermächtigt" ersetzt.

14.
In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§§ 25 und 26" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

15.
§ 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2" durch die Angabe „§ 25 Absatz 3" und die Angabe „§ 26 Abs. 3" durch die Angabe „§ 25 Absatz 4" ersetzt.

c)
In Nummer 11 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3" durch die Angabe „§ 25 Absatz 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IGV-DGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IGV-DGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Eingangsformel BioStoffVuaÄndV *)
... - des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 des Gesetzes vom 28. März 2013 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 5 SeeArbGEG Änderungen sonstiger Gesetze
... (2) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt ...