Änderung § 27 IfSG vom 29.03.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
§ 27 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes


(Text neue Fassung)

§ 27 Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes


vorherige Änderung

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 26 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.



(1) 1 Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für die Überwachung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde, wenn auf Grund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht,

1. dass ein spezifisches Lebensmittel, das an Endverbraucher abgegeben wurde, in mindestens zwei Fällen
mit epidemiologischem Zusammenhang Ursache einer übertragbaren Krankheit ist, oder

2. dass Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen wurden und deshalb eine Weiterverbreitung der Krankheit durch Lebensmittel zu befürchten ist.

2 Das Gesundheitsamt stellt folgende Angaben zur Verfügung, soweit sie ihm vorliegen und die Angaben für die von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu treffenden Maßnahmen erforderlich sind:

1. Zahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheider, auf Ersuchen der Lebensmittelüberwachungsbehörde auch Namen und Erreichbarkeitsdaten,

2. betroffenes Lebensmittel,

3. an Endverbraucher abgegebene Menge
des Lebensmittels,

4. Ort und Zeitraum seiner Abgabe,

5. festgestellter Krankheitserreger und

6. von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätigkeit sowie Ort der Ausübung.

(2) 1 Steht auf Grund von Tatsachen fest oder besteht der Verdacht, dass jemand, der
an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist, oder dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Organe, Gewebe oder Zellen übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den Befund oder Verdacht zu unterrichten. 2 Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. 3 Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spendern vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nummer 2 des Transplantationsgesetzes) auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte Koordinierungsstelle zu unterrichten, bei sonstigen Organ-, Gewebe- oder Zellspendern nach den Vorschriften des Transplantationsgesetzes die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der das Organ, das Gewebe oder die Zelle übertragen wurde oder übertragen werden soll, und die Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle entnommen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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