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Änderung § 69 IfSG vom 29.03.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
§ 69 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Kosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Kosten für

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kosten für

1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,

2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,

3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,

5. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26,



6. die Durchführung von Ermittlungen nach den § 25,

7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,

8. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2

vorherige Änderung

sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landesrecht.



sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. 2 Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landesrecht.

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)