interne Verweise§ 46 EnWG Wegenutzungsverträge (vom 03.02.2017) ... nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der ...
Zitat in folgenden NormenAnreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 130
Artikel 1 EnwGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde". b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt ... Präklusion". 2. § 46 wird durch die folgenden §§ 46, 46a und 47 ersetzt: „§ 46 Wegenutzungsverträge (1) Gemeinden ... nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der ... nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. § 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der ...
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