Zitierungen von § 28e EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28e EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28f EnWG Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e oder einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g. Bei der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 3b StromNEV Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen (vom 27.07.2021)
... Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Elektrizitätsverbindungsleitungen § 28d Anwendungsbereich § 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung § 28f Feststellung der Netzkosten durch ... mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind. § 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung Für die Ermittlung der Netzkosten ... für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststellung kann die ... von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen den Grundsätzen des § 28e entsprechend festzulegen, 2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare ...
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
...  Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von ...


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