Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|

§ 2



(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter gleicher Seitenzahl. Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der einzelnen Registerblätter gleich sein.

(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach Absatz 1 Satz 3 angelegter Band.



 

Zitierungen von § 2 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchRegDV
... Eintragung des Schiffs ist das erste freie Registerblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3 angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Registerblatt dieses Bandes ...
§ 12a SchRegDV
... abgegeben werden. (2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen Blattes sind in Klammern mit dem Zusatz ...
§ 46 SchRegDV
... die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 ...