§ 6
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.
interne Verweise§ 46 SchRegDV ... die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 ...
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