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§ 32
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§ 32 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994
BGBl. I S. 3631
, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch
Artikel 43
G. v. 10.08.2021
BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1
Freiwillige Gerichtsbarkeit
10 weitere Fassungen
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wird in 23 Vorschriften zitiert
Fünfter Abschnitt Das Binnenschiffsregister
§ 31
←
→
§ 33
§ 32
§ 32 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. §
25
Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 31
←
→
§ 33
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Zitierungen von
§ 32 SchRegDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 2 SchRegDV (zu § 32)
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