(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung;
- 2.
- in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft;
- 3.
- in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
- 4.
- in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen;
- 5.
- in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.
(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 43 MoPeG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ... Gesellschafter" gestrichen. b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „ § 51 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 3. In § 35 Absatz 1 Nummer ... 3. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe „ § 51 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 4. In § 52 Absatz 1 Nummer ... 4. In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „den §§ 51 , 74" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 und § 74" ... 2 Buchstabe b wird die Angabe „den §§ 51, 74" durch die Wörter „ § 51 Absatz 1 und § 74" ...