§ 70
Im Übrigen gelten die §§
82 bis 84 der
Grundbuchverfügung sinngemäß.
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interne Verweise§ 73f SchRegDV (vom 13.07.2017) ... aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 4 ERVGBG Änderungen sonstigen Bundesrechts ... „§ 141" durch die Angabe „§ 148" ersetzt. 2. § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Im Übrigen gelten die ... 148" ersetzt. 2. § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung ...
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