§ 80 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 80



(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

(2) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten Registerblättern können auch nach diesem Tag neue Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und keine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des § 13 umzuschreiben.

(3) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister eingetragen waren, kann von den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Registerblattes aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zutreffend wiederzugeben.



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