Änderung § 16 SchRegDV vom 01.01.2024

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§ 16 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 16 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16


Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

(Text alte Fassung)

1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;

2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und anderen juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

(Text neue Fassung)

1. bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;

2. bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

 



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