| § 69 SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 69 SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69 | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsvereinbarung. 2 Sie kann allgemein auch dem Germanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird. (2) 1 Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. 2 Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Registergericht liegt. 3 In der Rechtsverordnung nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. 4 Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des das Register führenden Landes entsprechend. (3) 1 Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 2 In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen. (4) 1 Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. 2 Ist eine Gefährdung von Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. 3 Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Registergericht alle Abrufe. 2 Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des abgerufenen Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden. (2) 1 Die protokollierten Daten dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. 2 Sie sind in geeigneter Weise vor Missbrauch zu schützen. (3) 1 Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. 2 Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf. |