Änderung § 68 SchRegDV vom 01.07.2026

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§ 68 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 68 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 68


(Text alte Fassung)

1 Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. 2 Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. 3 Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(Text neue Fassung)

1 Der Abruf von Daten in einem elektronischen Abrufverfahren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem dort bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. 2 Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. 3 Für den Abruf der der Einsicht unterliegenden Daten ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist.

(heute geltende Fassung) 



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