§ 41 SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung | § 41 SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 | |
(Text alte Fassung) (1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist. In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken. | (Text neue Fassung) (1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist. |
(2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren. |