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Zitierungen von § 45 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 7 SchRegDV (zu § 45) (vom 01.07.2026)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 5 FlaggRuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;". 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Für den ... Wohnort des Berechtigten angegeben werden;". 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Für den beglaubigten Auszug aus dem ... 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „ § 45 Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, ... 8. Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt: „Anlage 7 (zu § 45 ) [image:2026/2026I184_10.gif|Muster Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880
Artikel 1 4. SchRegOÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind." 5. § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Das Registergericht hat auf dem ...