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§ 45 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 45
1Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. 2Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 45 SchRegDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
| aktuell vorher | 13.07.2010 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung vom 06.07.2010 BGBl. I S. 880 |
| aktuell | vor 13.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 SchRegDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 7 SchRegDV (zu § 45) (vom 01.07.2026)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 5 FlaggRuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;". 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Für den ... Wohnort des Berechtigten angegeben werden;". 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Für den beglaubigten Auszug aus dem ... 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „ § 45 Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, ... 8. Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt: „Anlage 7 (zu § 45 ) [image:2026/2026I184_10.gif|Muster Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880
Artikel 1 4. SchRegOÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind." 5. § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Das Registergericht hat auf dem ...
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