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§ 5 - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien



(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten insbesondere die folgenden Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Abs. 2 Satz 2, für die die Bundesstelle für Chemikalien zuständig ist:

1.
Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

2.
die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bei der Bewertung nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

3.
die Mitwirkung an der Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

4.
die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ferner die folgenden Aufgaben wahr:

1.
Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

2.
Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen nach Artikel 69 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

3.
Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Ausschüssen und dem Forum der Europäischen Chemikalienagentur in allen von diesen in den Ausschüssen und im Forum zu beurteilenden Fragen,

4.
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 121 und 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

5.
Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risiken im Zusammenhang mit Stoffen,

6.
Übermittlung nach Artikel 124 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aller ihr vorliegenden Informationen über registrierte Stoffe, deren Registrierungsdossiers nicht alle Informationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten, an die Europäische Chemikalienagentur,

7.
Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

8.
Beratung der Bundesregierung in allen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten.





 

Frühere Fassungen von § 5 ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922
aktuellvor 01.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ChemG Aufgaben der Bewertungsstellen (vom 01.06.2008)
... unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 durch die eigenverantwortliche und abschließende ... Bewertungsaufgaben. Bei den Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 8 wirken sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ...
§ 12e ChemG Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 01.09.2013)
... (EU) Nr. 528/2012 ein. Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Auskunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. § 8 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt. 9. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes
... (EU) Nr. 528/2012 ein. Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Auskunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. § 8 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die ...

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... wie folgt geändert: a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Durchführung der ... der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 § 4 Bundesbehörden § 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien § 6 Aufgaben der ... 1 genannten Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann. § 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien (1) Bei der Durchführung der ... unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 durch die eigenverantwortliche und abschließende ... Bewertungsaufgaben. Bei den Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 8 wirken sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ... Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" sowie die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Nr. 1" ersetzt. cc) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Anhang II GefStoffV Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung (vom 26.10.2007)
... der Einstufung nach § 5 Abs. 1 zu kennzeichnen. (2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren Eigenschaften ...