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§ 7 - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden



(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der in § 4 genannten Bundesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.


Text in der Fassung des Artikels 1 REACH-Anpassungsgesetz G. v. 20. Mai 2008 BGBl. I S. 922 m.W.v. 1. Juni 2008



 

Frühere Fassungen von § 7 ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... wie folgt geändert: a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Durchführung der ... für Chemikalien § 6 Aufgaben der Bewertungsstellen § 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten ... einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen. § 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7 , § 9 oder § 9a" durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
§ 5 GefStoffV Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (vom 09.03.2007)
... Eigenschaften nach 1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7 , 9 und 9a des Chemikaliengesetzes oder 2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis ...

Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)
V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
§ 4 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 7 des Chemikaliengesetzes (Prüfnachweise der Grundprüfung)
... sind vorzulegen 1. nach § 7 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: a) Angaben über den Zustand des ... Ergebnis im Einzelfall geeignete Prüfungen des Eluats; 2. nach § 7 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf akute ... auf inhalativem Verabreichungsweg zu prüfen; 3. nach § 7 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte ... Ermittlung von Chromosomenaberrationen, durchzuführen; 4. nach § 7 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung der Anhaltspunkte ... 27. Juni 1967 keine Prüfmethode festgelegt worden ist; 5. nach § 7 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Haut- und ... über die Prüfung auf Haut- und Augenreizung; 6. nach § 7 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf ... die Prüfung auf Sensibilisierung an der Haut; 7. nach § 7 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf subakute ... in der Regel der orale Verabreichungsweg zu wählen; 8. nach § 7 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf leichte ... eine Prüfung auf abiotische Abbaubarkeit erfordert; 9. nach § 7 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Toxizität ... zu begründenden Ausnahmefällen von 24 Stunden; 10. nach § 7 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf Hemmung des ... über die Prüfung auf Hemmung des Algenwachstums; 11. nach § 7 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf ... Prüfung auf Bioabbaubarkeit durchgeführt werden; 12. nach § 7 Nr. 12 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über einen Screening-Test auf Adsorption ...
§ 6a ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Zwischenprodukten
... so kann der Anmeldepflichtige die Grundprüfung abweichend von den §§ 6 und 7 des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4 dieser Verordnung zunächst ...