§ 16f - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 16f Informationspflicht der Lieferanten


§ 16f hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer als Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat die folgenden Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unverzüglich nach dem Inverkehrbringen der Europäischen Chemikalienagentur für die Datenbank nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen:

1.
den Namen des Stoffes im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und, falls verfügbar, dessen EG-Nummer und CAS-Nummer,

2.
den Grund für die Aufnahme des Stoffes in die Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

3.
den Konzentrationsbereich des Stoffes im Erzeugnis,

4.
die Material- oder Gemischkategorie,

5.
die Bezeichnung des Erzeugnisses, das den Stoff enthält, oder des komplexen Gegenstandes, in dem ein solches Erzeugnis eingearbeitet ist,

6.
den vom Mitteilungspflichtigen zugewiesenen Erzeugnisidentifikator,

7.
die Erzeugniskategorie,

8.
die Angabe der Komponenten im Falle eines komplexen Gegenstandes,

9.
die Angabe, ob die Herstellung oder Zusammensetzung des Erzeugnisses oder des komplexen Gegenstandes in der Europäischen Union erfolgt ist oder nicht,

10.
die Anweisung zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses oder des komplexen Gegenstandes.

2Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes G. v. 16. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 313 m.W.v. 24. November 2023

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Frühere Fassungen von § 16f ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2023Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
vom 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
aktuell vorher 01.06.2008 (11.07.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Chemikaliengesetzes
vom 02.07.2008 BGBl. I S. 1146
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922
aktuellvor 01.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16f ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16f ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 ChemG Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2023)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 6a. entgegen § 16f Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... Vorschrift vereinbar und unionsrechtlich zulässig ist, und". 28. In § 16f Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes
... gefasst: „§ 15a (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 16f wird wie folgt gefasst: „§ 16f (weggefallen)". f) Die ... e) Die Angabe zu § 16f wird wie folgt gefasst: „§ 16f (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:  ... oder erneut anzubringen ist." 9. § 15a wird aufgehoben. 10. § 16f wird aufgehoben. 11. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 ... und 8a werden aufgehoben. dd) In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16f Abs. 2 Satz 2" gestrichen. ee) In Nummer 6a werden die Wörter „oder ... gestrichen. ee) In Nummer 6a werden die Wörter „oder entgegen § 16f Abs. 1 Satz 1" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nr. 4a ...

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 4 AbfRRL-UG Änderung des Chemikaliengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 16e folgende Angabe eingefügt: „ § 16f Informationspflicht der Lieferanten". 2. Nach § 16e wird folgender § 16f ... 16f Informationspflicht der Lieferanten". 2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt: „§ 16f Informationspflicht der Lieferanten (1) ... 2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt: „ § 16f Informationspflicht der Lieferanten (1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 ...

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt. 9. § 16f Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Antragsteller hat sich Erkenntnisse ... Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum ... der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d bis 12i und ... 1 werden nach dem Wort „Angaben" die Wörter „aus einer Mitteilung nach § 16f oder einem Verfahren nach Abschnitt IIa" eingefügt und die Wörter „Anmelde- ... wie folgt gefasst: „6. einer Rechtsverordnung nach § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ... auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen § 16f Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6b. entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Artikel 1 4. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „IIb" wird durch die Angabe „2b" ersetzt. c) Nach der Angabe zu § 16f werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 4a ... Wörter „Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfälle" ersetzt. 8a. § 16f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer als Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne des ... Erzeugnisses oder des komplexen Gegenstandes." 9. Nach § 16f wird folgender Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Vergiftungsregister ... ersetzt. bb) Nummer 6a wird wie folgt gefasst: „6a. entgegen § 16f Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2514; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
§ 1 ChemBiozidZulV Anwendungsbereich, Zweck
...  8. die Mitteilung von Änderungen und neuen Erkenntnissen nach § 16f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes. Sie dient der Regelung näherer ...


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