Änderung § 15a ChemG vom 01.06.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15a ChemG, alle Änderungen durch Artikel 1 REACH-AnpG am 1. Juni 2008 und Änderungshistorie des ChemG

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§ 15a ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 15a ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung


(Text alte Fassung)

(1) Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 anzugeben.

(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen". In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort "Biozide" auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben "Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 anzugeben. Satz 1 gilt auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden kann.

(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: 'Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen'. In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort 'Biozide' auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben 'Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential', 'ungiftig', 'unschädlich' oder ähnliche Hinweise enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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