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Änderung § 16h ChemG vom 01.01.2026
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| § 16h ChemG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 16h ChemG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 16h (neu) | (Text neue Fassung)§ 16h Beirat |
(1) Es wird ein Beirat eingerichtet, der das Bundesinstitut für Risikobewertung bei seinen Aufgaben nach § 16g Absatz 2 fachlich berät. (2) 1 Der Beirat soll eine Anzahl von 15 Mitgliedern nicht überschreiten. 2 Die Mitglieder des Beirats werden mit ihrem Einverständnis auf Vorschlag des Bundesinstituts für Risikobewertung gemeinsam vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz berufen und abberufen. 3 In den Beirat soll möglichst aus jedem Informationszentrum für Vergiftungen mindestens je eine Person berufen werden. 4 Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 5 Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. 6 Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. (3) 1 Die Geschäftsführung des Beirats wird durch das Bundesinstitut für Risikobewertung wahrgenommen. 2 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. |
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