(1) Das Züchten und das Halten des Erregers des Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Untersuchungen, Versuche und Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Feuerbrandes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung der Krankheit entsteht.
§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012) ... Gebiet verbringt, 3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 8 ... 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 8 Abs. 1 den Erreger des Feuerbrandes züchtet oder hält oder mit ihm ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113