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§ 9 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt



(1) 1Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1.
von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und

2.
von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. 2Ist kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. 3Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Einem Prospekt stehen Dokumente gleich, welche gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e, f, g, h oder j Ziffer v und vi der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wurden.





 

Frühere Fassungen von § 9 WpPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 6 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 WpPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WpPG Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt (vom 21.07.2019)
... die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 9 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. bei der Anwendung des § 9 ... § 9 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. bei der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der ... Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und 2. § 9 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland ...
§ 12 WpPG Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt (vom 21.07.2019)
... Nach den §§ 9 oder 10 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder ... die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Ein Anspruch nach den §§ 9 oder 10 besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben ...
§ 16 WpPG Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche (vom 21.07.2019)
... Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9 , 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 95 GVG (vom 07.11.2023)
...  5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; 6. aus den §§ 9 , 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des ...

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 19 WStBG Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen (vom 28.03.2020)
... Angeboten von Finanzinstrumenten erstellt. Der Fonds ist nicht Veranlasser im Sinne des § 9 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes . Wird der Fonds auf Grund einer Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... wie folgt gefasst: „(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21 , 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam." ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... bei Wertpapier-Informationsblättern § 8 Prospektverantwortliche § 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt § 10 Haftung bei sonstigem ... für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen." 12. § 21 wird § 9 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Einem Prospekt stehen Dokumente ... (EU) 2017/1129" ersetzt und wird die Angabe „§ 21" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ ... In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 21" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. 14. § 22a wird § 11 und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 21 oder 22" durch die Angabe „ §§ 9 oder 10" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 21 oder 22" durch die Angabe „ §§ 9 oder 10" ersetzt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. ... 1 wird die Angabe „§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a" durch die Angabe „ §§ 9 , 10, 11, 14 oder 15" ersetzt. 20. Abschnitt 7 wird Abschnitt 4. 21. ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... oder Angeboten von Finanzinstrumenten erstellt. Der Fonds ist nicht Veranlasser im Sinne des § 9 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes . Wird der Fonds auf Grund einer Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder der mangelnden ...