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§ 8 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
24 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 87 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
24 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 87 Vorschriften zitiert
§ 8 Prospektverantwortliche
1Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber ausdrücklich zu übernehmen. 2Bei einem Prospekt für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. 3Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, hat neben dem Emittenten stets auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen. 4Wenn eine Garantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019
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Frühere Fassungen von § 8 WpPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 WpPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1875; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Anlage WpPGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 21.07.2019)
... 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung, § 8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung) 1,55 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Abschnitt 3 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern § 8 Prospektverantwortliche § 9 Haftung bei fehlerhaftem ... 6 wird Abschnitt 3. 11. Nach der Überschrift zu Abschnitt 3 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Prospektverantwortliche Die Verantwortung ... der Überschrift zu Abschnitt 3 wird folgender § 8 eingefügt: „ § 8 Prospektverantwortliche Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben ...
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